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BEK 2026 57

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2026-07-06 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 6. Juli 2026BEK 2026 57und 58MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026, SU 2025 9082 und 9083);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Strafanzeige vom 8. November 2025 beschuldigte A.________ die Mitarbeiterin der E.________, C.________, und die CEO, D.________, unter anderem wegen Verletzungen des Datenschutzgesetzes, Zurückhaltens von Buchhaltungs- und Finanzdokumenten sowie Mahnungen übermässiger Rechnungsbeträge. Mit separaten Verfügungen vom 31. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, Erpressung und/oder Nötigung anhand. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. April 2026 beantragt der Strafanzeigeerstatter die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft, sowie die unverzügliche Herausgabe der zurückbehaltenen Buchhaltungsunterlagen. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 3 und die Staatsanwaltschaft verlangen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Der Beschwerdeführer entgegnete der Beschwerdegegnerin 3 und nahm Einsicht in die Akten.2.Bei Nichtanhandnahmen sind grundsätzlich keine weitergehenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmen kurz zusammengefasst damit, die der E.________ übergebenen Buchhaltungs- und Finanzdokumente der F.________GmbH des Strafanzeigeerstatters würden keiner Herausgabepflicht im Sinne des Datenschutzgesetzes unterliegen. Bei den Mahnungen der in Rechnung gestellten Beträge und bei der Nichtherausgabe der erwähnten Dokumente handle es sich um rein zivilrechtliche Angelegenheiten, in denen keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere auf die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren